Anwaltsvertrag

Beim Anwaltsvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, bei welchem die gem. § 241 I BGB einklagbaren Hauptleistungspflichten in einem besonders engen Verhältnis zueinander stehen. Der Rechtsanwaltsvertrag stellt grundsätzlich einen Dienstvertrag dar und wird in der Regel als Geschäftsordnungsvertrag gem. § 675 BGB qualifiziert. Ausnahmsweise kann auch ein Werkvertrag anzunehmen sein, sofern mit dem Mandanten ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde (z.B.: die Erstellung eines Vertrages oder Gutachtens). Ein Anwaltsvertrag kommt dann zustande, wenn ein Rechtsanwalt einen Antrag auf die Erbringung einer anwaltstypischen Leistung, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten, annimmt, vgl. §§ 611, 627 I, 675 BGB, also durch Angebot und Annahme. Unter einem Anwaltsvertrag kann nur ein solches Vertragsverhältnis verstanden werden, in welchem der Rechtsanwalt gem. § 3 I Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als Berater und Vertreter in Rechtsangelegenheiten tätig wird. Das Zustandekommen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 145 ff. BGB. Das Vertragsverhältnis kann durch Parteivereinbarung konkretisiert werden. Grundsätzlich bedürfen Anwaltsverträge keiner Form. Der Vertrag ist in erster Linie auf die Beratung und Prozessvertretung gerichtet. Der Anwalt ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege nur eingeschränkt den Weisungen des Mandanten unterworfen.

Der Rechtsanwalt schuldet aus diesem Vertrag grundsätzlich eine Dienstleistung und nicht den Erfolg seiner Tätigkeit.

Mit der Beendigung des Vertrags wird der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts fällig, vgl. § 16 BRAO. Weiterhin wird der Rechtsanwalt mit dem Ende des Mandats nach § 362 BGB frei, denn er hat seine Hauptleistungspflicht erfüllt.