Vorvertragliche Pflichten

Bereits vor dem Abschluss eines Anwaltsvertrags obliegen dem Anwalt verschiedene Pflichten, etwa Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Grundsätzlich bestehen vorvertraglich nur ausnahmsweise und in sehr begrenztem Umfang Pflichten.

Beabsichtigt der Anwalt das Angebot des Mandanten auf Abschluss eines Anwaltsvertrags nicht anzunehmen, ist er in der Pflicht, das Angebot gem. § 44 BRAO unverzüglich abzulehnen, andernfalls macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Es kommt etwa eine Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nach § 311 II BGB in Betracht.

Ebenso besteht eine Pflicht, trotz noch nicht geschlossenen Anwaltsvertrags, die Interessen des zukünftigen Mandanten zu wahren, wenn ihm dieser durch das Gericht beigeordnet wird, vgl. §§ 48, 49 BRAO (z.B. im Falle einer Pflichtverteidigung oder bei Bewilligung von Beratungshilfe). 

Stellt der Mandant gezielte Fragen nach den Anwaltsgebühren, ist der Anwalt verpflichtet, wahrheitsgemäß darauf zu antworten. 

Aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich eine Aufklärungspflicht ergeben, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls und bei einer anzustellenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Aufgabe ergibt, dass ein ungewöhnlich hoher Gegenstandswert und sich daraus ergebende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber angestrebte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen können oder andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrungen im Umgang mit Rechtsanwälten gegenüberstehen.

Weiterhin besteht die mögliche Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor künftigem Schaden zu bewahren, wenn sich etwa bei einem ersten Gespräch erkannte Gefahren herausstellen, welche gegebenenfalls Maßnahmen erfordern. Diese Pflicht der Schadensabwehr kann jedoch nur abverlangt werden, wenn sehr eilige Fälle ein Handeln verlangen (etwa die Wahrung von unmittelbar ablaufenden Fristen bei Verjährung oder Kündigung). Wollen zwei Vertragsparteien also einen Vertrag schließen, bestehen im Voraus für beide Parteien Rücksichts-, Fürsorge- und Loyalitätspflichten.