Vertragliche Pflichten

Die Vertragsparteien schulden einander wechselseitige (Haupt-)Leistungspflichten. Hauptpflicht des Mandanten ist die Vergütungspflicht. Das heißt der Mandant muss die entsprechende Vergütung des Rechtsanwalts zahlen.

Nach Abschluss eines Anwaltsvertrags ist der Anwalt in der Pflicht, die entsprechend von ihm verlangte Leistung zu erbringen. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der anwaltlichen Pflichten, die in der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 43 BRAO) zu finden sind. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt in den Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, die Interessen des Mandanten in jede Richtung umfassend wahrzunehmen und Schädigungen des Auftraggebers zu vermeiden. Dies bedeutet, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten. Da der Inhalt des Anwaltsvertrags vor allem durch den konkreten Auftrag des Mandanten festgelegt wird, erfolgt dadurch gleichzeitig eine Konkretisierung der vertraglichen Pflichten. Darunter fallen unter anderem 

  • die gewissenhafte Ausübung des Berufs, 
  • die Verschwiegenheitspflicht, 
  • keine Bindung eingehen, die die berufliche Unabhängigkeit seines Anwaltsdaseins gefährden könnte, 
  • unsachliches Verhalten zu vermeiden, 
  • die Vertretung widerstreitender Interessen zu unterlassen, 
  • der sorgfältige Umgang mit den ihm anvertrauten Vermögenswerten, 
  • Verpflichtung zur stetigen Fort- und Weiterbildung. 

Weiterhin hat der Rechtsanwalt eine Aufklärungspflicht. Das heißt er hat die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und aktiv nachzufragen, soweit für die Bearbeitung des Mandats die Kenntnis weiterer Umstände vorausgesetzt ist. Zudem muss der Rechtsanwalt dem Mandanten den sichersten und gefahrlosesten Weg vorschlagen und ihn über mögliche Risiken aufklären, damit eine sachgerechte Entscheidung seitens des Mandanten möglich ist. Dabei muss die Beratung des Anwalts an der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgerichtet sein. Auch über den drohenden Verjährungsprozess muss der Anwalt seinen Mandanten umfassend informieren.