Versicherung des Anwalts

Rechtsanwälte müssen ihren Beruf sehr sorgfältig und gewissenhaft ausüben, dennoch kann es zu Anwaltsfehlern kommen. Diese werden den Mandanten zugerechnet und sind oft sehr teuer. Hinzu kommt, dass ein solcher Fehler ernste Folgen für die weitere Ausübung des anwaltlichen Berufs haben kann. Daher gibt es für Rechtsanwälte und Anwaltshaftung die Berufshaftpflichtversicherung. Rechtsanwälte sind gem. § 51 BRAO verpflichtet, eine solche abzuschließen und zu unterhalten. Diese Pflichtversicherung deckt ausschließlich Vermögensschäden, die bei Ausübung der Berufstätigkeit, also der anwaltlichen Tätigkeit, verursacht werden und für die Anwälte Dritten gegenüber haften. Was genau sich zu den anwaltlichen Tätigkeiten zuordnen lässt, ergibt sich aus der Stellung, die § 1 BRAO den Rechtsanwälten einräumt und aus den Aufgaben, die § 3 BRAO beschreibt. Es werden dabei aber auch anwaltsübliche Nebentätigkeiten umfasst.

Die Berufshaftpflichtversicherung kommt dann zum Tragen, wenn zum Beispiel Rechtsanwälte durch ihre berufliche Tätigkeit bei jemand anderem einen Schaden verursachen und dafür in Haftung genommen werden oder wenn ein Dritter Schadensersatz fordert. Sie ist bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer zu nehmen. Eine Berufshaftpflichtversicherung kann verschiedene Versicherungen beinhalten, wie etwa die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, welche echte Vermögensschäden (= finanzieller Schaden) absichert und/oder eine Betriebshaftpflichtversicherung, die klassischen Gefahren eines eingerichteten Betriebes – auch Bürobetriebes- absichern soll (also sog. Personen- und Sachschäden).