Gem. § 254 I BGB kann den Mandanten ein Mitverschulden treffen. Hat der Mandant den Schaden schuldhaft mit herbeigeführt, entlastet dies den Anwalt mit der Folge, dass die Schadensersatzpflicht gemindert wird oder wegfällt. Ein Mitverschulden des Mandanten kann in folgenden Fällen vorliegen.
Ein Mitverschulden kann sich daraus ergeben, dass der Mandant seine Informationspflicht verletzt. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass der Anwalt auf vollständige Informationserteilung drängen muss. Nur wenn der Mandant trotz ausreichender Nachfrage den Sachverhalt gegenüber dem Anwalt nicht vollständig offenbart und dies zum Prozessverlust führt, ist ein Mitverschuldensvorwurf begründet.
Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann auch ein Mitverschulden begründet. Als Beispiel lässt sich hierfür die verzögerte Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Mandanten anführen.
Weiterhin muss sich der Mandant das Mitverschulden eines Erfüllungsgehilfen anrechnen lassen. Als Erfüllungsgehilfen des Mandanten gelten Angestellte oder Familienmitglieder, denen der Mandant etwa die Informationserteilung überträgt. Kein Erfüllungsgehilfe ist hingegen ein später vom Mandanten eingeschalteter Anwalt, der den Schadenseintritt nicht verhindert. Anders ist dies nur, wenn der Mandant den zweiten Anwalt beauftragte, um einen erkannten oder jedenfalls unterstellten Fehler des ersten Anwalts zu korrigieren.
Ein Mitverschulden des Mandanten kann allerdings noch nicht darin gesehen werden, dass er eine Gefahr, zu deren Vermeidung er den Anwalt als fachkundigen Berater hinzugezogen hat, bei gehöriger Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass sich der Mandant regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf. Dieser Ausschluss des Mitverschuldenseinwandes greift grundsätzlich auch gegenüber einem rechtskundigen Mandanten ein.