Die Beweislast liegt grundsätzlich bei den Mandanten.
Der Mandant trägt die Beweislast für die von ihm behauptete Pflichtwidrigkeit. Er muss somit darlegen und beweisen, dass der Anwalt Rechtsvorschriften fehlerhaft angewendet hat. Auch sogenannte negative Tatsachen müssen bewiesen werden, wie etwa darzulegen und den Nachweis zu führen, dass der Anwalt einen erforderlichen Hinweis nicht erteilt hat. Der Anwalt hat in diesem Falle jedoch eine sekundäre Darlegungslast, steht also der darlegungspflichtige Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und ist er daher nicht in der Lage, den Sachverhalt genauer zu ermitteln, kommt die sekundäre Darlegungslast zum Tragen. Für den Beweis des Zusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden gelten im Anwaltshaftungsprozess beweiserleichternd die Regeln des Anscheinsbeweises. Dies ist eine typisierte Form des Indizienbeweises, welche bei typischen Geschehensabläufen eingreift. Im Rahmen der Anwaltshaftung gilt ein Anscheinsbeweis bei dem Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklärung dafür, dass der Mandant die fehlenden Informationen auf Nachfrage des Rechtsanwalts geliefert hätte und bei unzureichender Beratung dafür, dass der Mandant sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn nur eine bestimmte Verhaltensweise vernünftig gewesen wäre. Für die Frage des Vertretenmüssens gilt die sich aus § 280 I 2 BGB ergebende Beweislastumkehr – soweit der Geschädigte die Pflichtverletzung nachweist, wird widerlegt vermutet, dass der Rechtsanwalt diese auch zu vertreten hat. Konnte der Mandant eine Pflichtverletzung nachweisen, wird im Rahmen des Zurechnungszusammenhangs vermutet, dass sich dieser bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung beratungskonform verhalten hätte. Es wird also zugunsten des Mandanten angenommen, dass dieser einen sachgemäßen Rat des Anwalts befolgt hätte. Da es sich hierbei jedoch nur um einen Anscheinsbeweis handelt, kann die Vermutung des beratungskonformen Verhaltens ausgehebelt werden, wenn die konkrete Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufs dargestellt und bewiesen wird. Die Vermutung gilt nicht, wenn mehrere Verhaltensvarianten infrage kommen. Ferner entfällt die Vermutung, wenn die Befolgung des Rates dem Mandanten neben Vorteilen auch wesentliche Nachteile gebracht hätten. Als widerlegt gilt die Vermutung, wenn der Geschädigte früher Belehrungen unbeachtet gelassen hat oder das schädigende Verhalten ungeachtet von Hinweisen des Anwalts fortsetzt.
Der Mandant muss weiterhin beweisen, dass ihm ein Schaden entstanden ist, der auf das pflichtwidrige Verhalten des Anwalts zurückzuführen ist (sog. Kausalzusammenhang).