Pflichten, die nach der Beendigung des Mandats bestehen bleiben

Ein Mandatsverhältnis kann durch Zweckerreichung enden, durch einvernehmliche Beendigung, durch Kündigung durch den Mandanten oder durch die Niederlegung des Mandats durch den Anwalt.

Nach der Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten. Kündigt ein Rechtsanwalt seinen Auftrag, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Mandanten kein Interesse haben. Nach der Niederlegung des Mandats bleibt der Rechtsanwalt verpflichtet, seine frühere Partei über eine an ihn erfolgte Zustellung unverzüglich zu unterrichten. Die frühere Partei darf sich darauf verlassen, dass der frühere Prozessbevollmächtigte die nachwirkende Pflicht ordnungsgemäß erfüllt.

Weiterhin können Warn- und Hinweispflichten als nachvertragliche Pflichten bestehen und werden über § 280 I BGB mit umfasst. In erster Linie gehört hierzu der Hinweis auf drohende Verjährung. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich bei Vertragsende verpflichtet, die übernommene Angelegenheit des Mandanten wenigstens so abzuschließen, dass diese infolge der Beendigung keine Schäden erleidet, die für den Rechtskundigen erkennbar und vermeidbar sind. So hat der Anwalt über laufende prozessuale Fristen zu belehren, deren Versäumnis schadensbegründend sein kann.Die Verschwiegenheitspflicht gem. § 43 II BRAO besteht auch nach der Beendigung des Mandats weiter. Zudem muss die Handakte gem. § 50 II 1 BRAO für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufbewahrt werden, wobei der Rechtsanwalt eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB hat.